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   RG, 05.12.1929 - VIII 335/29   

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RG, 05.12.1929 - VIII 335/29 (https://dejure.org/1929,309)
RG, Entscheidung vom 05.12.1929 - VIII 335/29 (https://dejure.org/1929,309)
RG, Entscheidung vom 05. Dezember 1929 - VIII 335/29 (https://dejure.org/1929,309)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Über das Konsortialverhältnis zwischen Industriegesellschaften. 2. Haftet der Bürge, der sich für den einem Dritten gewährten Kredit verbürgt hat, auch im Falle der nachträglichen Verlängerung oder Umwechslung dieses Kredits?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 126, 287
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 15.12.1954 - II ZR 277/53

    Gefahrenbeseitigung bei Ruinen

    Der Umstand, daß die Klägerin als Miteigentümerin neben der Beklagten verpflichtet war, die Giebelmauer niederreißen zu lassen, und hiermit auch eigene Interessen verfolgt hat, steht nicht der Annahme entgegen, daß sie damit gleichzeitig ein Geschäft für die Beklagte übernommen und ausgeführt hat (vgl. RGZ 82, 206 [215]; 126, 287 [293]).
  • BGH, 06.05.1993 - IX ZR 73/92

    Bestand und Umfang einer Bürgschaft zugunsten einer Personengesellschaft bei

    Falls eine Bank ihre Geschäftsverbindungen im Wege der Einzelrechtsnachfolge vertraglich an ein anderes Kreditinstitut unter Abtretung ihrer Ansprüche aus bestehenden Kreditverhältnissen übergibt, erstreckt sich die Bürgschaft zugunsten der abtretenden Bank nicht ohne weiteres auf Kredite, die das die Geschäftsverbindung fortsetzende Institut gewährt (BGHZ 26, 142, 147 f; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1959 - VII ZR 194/58, WM 1960, 371, 372; vgl. RGZ 126, 287, 289; RG Gruch 54, 407, 409; WarnR 1914 Nr. 184; einschränkend Staudinger/Horn aaO § 765 Rdn. 66).
  • BGH, 21.05.1980 - VIII ZR 201/79

    Haftung eines Bürgen bei fehlender Identität zwischen der Hauptschuld und der

    An der Identität zwischen Hauptschuld und verbürgter Schuld fehlt es grundsätzlich nur dann, wenn die Hauptschuld der Bürgschaft durch eine andere ersetzt worden ist (RGZ 126, 287, 289; BGH Urteil vom 1. März 1962 aaO) oder inhaltlich so weit geändert wird, daß dies einer Ersetzung durch eine andere Forderung gleichkommt (vgl. RG LZ 1919, 1231).
  • BGH, 20.11.1958 - VII ZR 47/58

    Geschäftsführung ohne Auftrag (Versorgungsrente)

    Zur Entscheidung über diesen, auf die §§ 677 ff BGB gestützten Anspruch sind allein die ordentlichen Gerichte berufen (RGZ 126, 287, 293; BGHZ 16, 12, 16 [BGH 15.12.1954 - II ZR 277/53]; 23, 227, 229 [BGH 31.01.1957 - VII ZR 33/56]; vgl. ferner Staudinger, 11. Aufl. vor § 677 Bem. 64-68).
  • LG Stuttgart, 09.05.2018 - 19 O 130/17

    Provisionsanspruch eines Immobilienmaklers

    Dagegen steht einem Vergütungsanspruch nach § 354 HGB nicht bereits entgegen, dass der Kaufmann neben den Interessen des in Anspruch Genommenen - hier der Beklagten - zugleich eigene Interessen oder solche seiner Kunden verfolgt (RGZ 126, 287; BGHZ 62, 71).
  • BGH, 12.01.1955 - VI ZR 273/53
    Allerdings traucht es der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegenzustehen, dass d< Geschäftsführer mit der Geschäftsführung auch eigene Interessen wahrnehmen will (RGZ 126, 287 /292/; RG HRR 1934; 16 Hat die Klägerin die Arbeiten aber nur nach den Bedürfnissen ihrer gewerblichen Betätigung ausgeführt und es unter lassen, wegen der Art und des Umfanges der Arbeiten mit der Verwaltungsstelle der Beklagten in Verbindung zu treten so könnte ein solches Verhalten dafür sprechen, da3s ihr das] Bewusstsein und der Wille, ein Geschäft der Beklagten zu besorgen, gefehlt hat (vgl BGB RGRK 10" Aufl Anm 2 zu § 677;| RGZ 130, 310; OLG Celle, OLGE 27, 143; OLG Braunschweig, OLGR 41, 113) Jedenfalls hätte sich das Berufungsgericht auf Grund des Vortrags der Parteien und der Beweisaufnahme damit auseinandersetzen müssen, ob der innere Tatbestand der Geschäftsführung ohne Auftrag Vorgelegen hat, zumal Zweifel in dieser Richtung zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin gehen mussten«.
  • BGH, 24.10.1953 - VI ZR 226/52
    Es steht der Anwendung der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegen, wenn der Geschäftsführer neben Interessen des Geschäftsherrn auch eigene Interessen wahrnehmen will (RGZ 126, 287 [293]; RG HRR 1934, 1668).
  • BGH, 17.12.1953 - IV ZR 153/53

    Rechtsmittel

    Es kommt also grundsätzlich darauf an, ob die durch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner bewirkte Veränderung in der Hauptschuld die Lage des Bürgen verschlechtert hat (vgl. RGZ 126, 287 [289] und die dort angefährten Entscheidungen).
  • BGH, 14.02.1958 - VIII ZR 313/56

    Rechtsmittel

    Die Revision übersieht, daß nicht jede Veränderung der Hauptschuld schlechthin dem Bürgen gegenüber unwirksam ist, sondern nur eine solche, die den Bestand der Hauptverpflichtung erweitert, also die Lage des Bürgen verschlechtert (RGZ 126, 287, 289).
  • BGH, 12.01.1955 - VI ZR 272/53
    Allerdings braucht es der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegenzustehen, daß der Geschäftsführer mit der Geschäftsführung auch eigene Interessen wahrnehmen will (RGZ 126, 287 [293]; RG HRR 1934, 1668).
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